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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Das die Fristeinhaltung hindernde Ereignis darf nicht mit einer objektiven Behinderung gleichgesetzt werden - auf die objektive Hinderungsmöglichkeit durch den Durchschnittsmenschen stellt das Tatbestandsmoment der Unabwendbarkeit des Ereignisses ab -; es sind vielmehr einerseits auch subjektive Momente von Bedeutung und andererseits die konkreten Ereignisabläufe maßgebend (Hinweis B 25.3.1976, 0265/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X01Im RIS seit
09.06.1988Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014