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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0252 E 25. Februar 1988 RS 2Stammrechtssatz
Müßten behördliche Erledigungen von niemanden mehr unterschrieben und genehmigt werden, so wäre nicht mehr erkennbar, ob und allenfalls welche auf Zeit gewählten oder ernannten berufsmäßigen Organe die Verwaltung führen. Es wäre auch weder der Durchgriff des Weisungsrechtes iSd Art 20 Abs 1 B-VG gewährleistet noch könnte eine Gebietskörperschaft, die nach Art 23 Abs 1 B-VG zur Amtshaftung herangezogen wird, ihrerseits Regreß an einem Organ iSd Abs 2 dieses Artikels nehmen, weil nämlich kein genehmigendes Organ mehr feststellbar wäre (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080066.X02Im RIS seit
09.06.1988