RS Vwgh 1988/6/9 88/08/0104

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Ein Bevollmächtigter (iSd § 31 Abs 2 ASchG) muss nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet worden sein (Hinweis E 11.6.1986, 83/11/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080104.X02

Im RIS seit

09.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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