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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Wenn durch ein Versehen der "Einlaufstelle (Poststelle)" der Landesstelle eines Sozialversicherungsträgers eine Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels durch die Hauptstelle versäumt wurde, so hätten im Wiedereinsetzungsantrag (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) Behauptungen über das übliche System der Postbehandlung und seine Überwachung sowie die Anführung des Namens des oder der Bediensteten und von zur Prüfung ihrer Verlässlichkeit relevanten Umständen erfolgen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X11Im RIS seit
09.06.1988Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014