RS Vwgh 1988/6/9 87/08/0242

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wenn durch ein Versehen der "Einlaufstelle (Poststelle)" der Landesstelle eines Sozialversicherungsträgers eine Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels durch die Hauptstelle versäumt wurde, so hätten im Wiedereinsetzungsantrag (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) Behauptungen über das übliche System der Postbehandlung und seine Überwachung sowie die Anführung des Namens des oder der Bediensteten und von zur Prüfung ihrer Verlässlichkeit relevanten Umständen erfolgen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X11

Im RIS seit

09.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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