RS Vwgh 1988/6/13 88/18/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung muss die Kenntnis der sein Gewerbe regelnden Vorschriften zugesonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180029.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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