RS Vwgh 1988/6/13 88/18/0029

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §64 Abs1;

Rechtssatz

Wird im Spruch des Berufungsbescheides einerseits die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe (von S 15.000,--) auf S 11.000,--

herabgesetzt und andererseits das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abgeändert bzw. ergänzt, dass es wie folgt zu lauten habe, wobei in dieser Folge eine Geldstrafe von S 15.000,-- aufscheint, so bewirkt dieser Umstand die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides hinsichtlich des Strafausspruches.

Schlagworte

Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180029.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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