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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Wird im Spruch des Berufungsbescheides einerseits die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe (von S 15.000,--) auf S 11.000,--
herabgesetzt und andererseits das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abgeändert bzw. ergänzt, dass es wie folgt zu lauten habe, wobei in dieser Folge eine Geldstrafe von S 15.000,-- aufscheint, so bewirkt dieser Umstand die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides hinsichtlich des Strafausspruches.
Schlagworte
Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180029.X02Im RIS seit
11.07.2001