TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/8 2004/06/0041

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1.) der MP und 2.) des FP, beide in I, beide vertreten durch Dr. Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 42/II, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Jänner 2004, Zl. II-AL- 145e/2003, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. BR in H, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in 6060 Hall, Sparkassengasse 1,

2. K GmbH in I, vertreten durch Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90, der erstmitbeteiligten Partei von EUR 991,20 und der zweitmitbeteiligten Partei von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999 war der Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen einen abweisenden Bescheid über ihr Ansuchen um Genehmigung einer Wohnhausanlage Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gleichzeitig im Hinblick auf § 59 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1989 (TBO 1989) gemäß § 31 Abs. 10 TBO die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter näher angeführten Auflagen erteilt worden. Weiters war im Instanzenzug der Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2001 ergangen, in welchem diese die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Bewilligung von Änderungen der mit dem erstangefochtenen Bescheid genehmigten Wohnanlage abwies.

Mit Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2000/06/0015, hob der Verwaltungsgerichtshof beide Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Letztlich entscheidende Frage betreffend die Zulässigkeit des Bauvorhabens war die Frage, ob die Dachgeschoße der beiden gegenständlichen Wohnhäuser als Vollgeschoße im Sinne der TBO 1989 zu werten seien, in welchem Fall sie mit dem anzuwendenden Bebauungsplan nicht in Einklang stünden. Näheres ist dem angeführten Erkenntnis zu entnehmen, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Mit dem daraufhin ergangenen, nunmehr bekämpften Bescheid vom 30. Jänner 2004 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

I.) 1. Der von den Bauwerbern gegen den Bescheid vom 4. Oktober 1996, Zl VI-6734/III/RR/1995, erhobenen Berufung wird Folge gegeben, der bekämpfte abweisende Bescheid behoben und gleichzeitig gemäß § 59 Abs. 1 TBO 2001 in Verbindung mit § 31 Abs. 10 TBO 1989 bzw. § 26 Abs. 6/7 TBO 2001 die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter näher angeführten Auflagen erteilt;

2.) Die Einwendungen der am Verfahren beteiligten Nachbarn, u. a. die Beschwerdeführer, des Inhalts, der Bauplatz verfüge über keine rechtlich gesicherte Zufahrt, durch das Bauvorhaben würde das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, die zulässige Bebauungsdichte werde überschritten, und sie im Übrigen der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet, werden als im Bauverfahren unzulässig zurückgewiesen;

3.) Die Einwendungen der Beschwerdeführer, des Inhaltes, das Objekt halte die erforderlichen Grenzabstände nicht ein, (es) sei dadurch die zulässige Höhe überschritten, würde den Erfordernissen eines ausreichenden Brandschutzes nicht entsprochen und (es) sei der Bauplatz auf Grund der bodenmechanischen Verhältnisse für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet, werden als unbegründet abgewiesen;

II.) Die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid vom 15. Mai 2000 erhobene Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 3 TBO 2001 im Rahmen des Berufungsvorbringens bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde zum Spruchteil I in der hier relevanten Frage aus, dass, der Stellungnahme des Sachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 12. April 1996 folgend, die gegenständlichen Häuser A und B über ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß verfügten. Das erste Untergeschoß sei in keinem Falle als Vollgeschoß im Sinne des § 3 Abs. 4 TBO 1989 zu bewerten.

Aus einer ergänzend eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 4. November 2003 ergebe sich, dass das gegenständliche Vorhaben aus zwei gleichen Baukörpern (Haus A und Haus B) im Dachgeschoß bestehe. Die Decke des darunter liegenden

2. Obergeschoßes der zwei gleichen Gebäudeteile sei an der Südseite und an der Westseite mit leicht geneigten Pultdächern überbaut. Der Hauptteil der Decke sei mit einem zu Wohnzwecken verwendeten Gebäudeteil, welcher mit einem tonnenförmigen Dach in der Mitte und im Norden und Süden mit Pultdächern gedeckt sei, überbaut. Die mit den nicht ausgebauten Pultdächern überbaute Fläche habe eine lichte Höhe von unter 2,3 m bzw. einen Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut von unter 2,7 m. Die im ausgebauten Dachgeschoß mit Pultdächern gedeckte Fläche im Norden und Süden habe ebenfalls eine lichte Höhe von unter 2,3 m bzw. einen Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut von unter 2,7 m. Lediglich die mit dem tonnenförmigen Dach gedeckte Fläche in der Mitte der beiden Dachgeschoße habe jeweils eine lichte Höhe von über 2,3 m bzw. einen Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut von über 2,7 m.

Die gesamte Grundfläche des Geschoßes des Hauses A bzw. B betrage 251,23 m2. Die Flächen mit einer lichten Höhe von unter 2,3 bzw. einem Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut von unter 2,7 m betrage 135,50 m2. Daraus ergebe sich, dass mehr als 50 % der gesamten Grundfläche des Geschoßes (d.s. 125,61 m2) eine lichte Höhe von unter 2,3 m bzw. einen Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut von unter 2,7 m aufweise, und daher das Dachgeschoß kein Vollgeschoß im Sinne des § 61 (6) des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 sei. Der beigezogene Privatgutachter T habe in seinem Gutachten vom 24. November 2003 mehrmals bestätigt, dass sowohl das Untergeschoß als auch das Dachgeschoß keine Vollgeschoße darstellten, und davon abgeleitet die Einhaltung der Bestimmungen des Verbauungsplanes in Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe außer Streit gestellt. Zusammenfassend ergebe sich aus der ergänzenden Berechnung schlüssig, dass lediglich dem Erdgeschoß und dem 1. Obergeschoß die Qualifikation eines Vollgeschoßes beizumessen sei. Der diesbezügliche Einwand sei sohin nicht geeignet, die Ablehnung des überreichten Bauansuchens zu bewirken, da subjektive Nachbarrechte nicht verletzt seien.

Die erhobenen Einwände bezüglich Bebauungsdichte und das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt seien entsprechend der Begründung im Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso sei das Vorbringen, das Vorhaben beeinträchtige das bestehende Orts- und Landschaftsbild, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Zum Spruchteil II führte die belangte Behörde aus, dass aus den beabsichtigten Bauänderungen hervorgehe, dass hinsichtlich der Gebäudeumrisse des ursprünglich genehmigten Objekts keine Änderung eintrete, und sohin hinsichtlich der Bauabstände und auch der Bauhöhe gegenüber den Anrainern eine Änderung des Vorhabens nicht stattfinde. Insbesondere ändere sich dadurch nichts an der Anzahl der zulässigen Vollgeschoße, zumal die Flächenverhältnisse im Dachgeschoß unverändert blieben und demzufolge weiterhin nicht die Qualifikation als Vollgeschoß erfüllten. Nachdem darüber hinaus auch im Verwendungszweck Änderungen nicht geplant seien, sei zu Recht davon auszugehen gewesen, dass durch das Änderungsvorhaben Nachbarrechte im Sinne des § 25 TBO 1989 auch i.d.F. der zweiten Bauordnungs-Novelle offenkundig nicht tangiert würden bzw. eine Verletzung derselben auszuschließen sei. Darüber hinaus sei im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführer evident, dass sich durch die Änderung des Bauvorhabens die Baumasse um 285 m3 verringere und daher eine Reduzierung des Bauvorhabens und somit eine Besserstellung der Nachbarn stattgefunden habe.

Wie das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 13. Oktober 1999 zweifelsfrei festgestellt habe, verfüge der Bauplatz über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz in Form einer Dienstbarkeit, die eine Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 60/k vom 21. März 1961 in der offenen Bebauungsweise E+1 im notwendigen und zweckmäßigen Ausmaß zulasse. Zumal davon auszugehen sei, dass das eingereichte Projekt sowohl nach der derzeit geltenden Baurechtsordnung, insbesondere in Bezug auf die Begriffsbestimmung der Vollgeschoße, als auch nach der Bestimmung des § 75 Abs. 2 der seinerzeit in Geltung stehenden Innsbrucker Bauordnung vom 30. März 1896 i.d.F. LGBl. Nr. 10/1972 als Gebäude mit eindeutig E+1 zu qualifizieren sei, sei davon auszugehen, dass der Bauplatz über eine dementsprechend rechtlich gesicherte Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz im ausreichenden Umfang verfüge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und, wie auch die erstmitbeteiligte Partei sowie die zweitmitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 59 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. März 1998) anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren auf Grund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung der hier verfahrensgegenständlichen Baubewilligung am 29. Mai 1995 gestellt und es sind daher - zumal eine Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2001 nicht verneint werden kann - die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (TBO 1989), LGBl. Nr. 33/1989, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/1997, anzuwenden.

In dem bereits oben zitierten Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss gekommen, dass den Beschwerdeführern gemäß § 30 Abs. 4 TBO 1989 ein subjektives Recht auf Einhaltung der im maßgeblichen Bebauungsplan festgelegten Anzahl der Vollgeschoße zukommt, sofern die Gebäudehöhe im maßgeblichen Bebauungsplan nur durch die Angabe der Vollgeschoße festgelegt ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 TBO 1989 sind Geschoße als Vollgeschoße zu werten, wenn sie zur Gänze über dem anschließenden Gelände liegen und über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter haben. Geschoße, in denen ausgebaute oder nicht ausgebaute Räume liegen, die das Dach berühren (Dachgeschoße), gelten auch dann als Vollgeschoße, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche dieses Geschoßes der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 Meter beträgt.

Im oben zitierten Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die diesbezüglich im dort bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen weder den Bauplänen, noch der angeführten Stellungnahme entnehmen lassen. Auch enthalte der Bescheid selbst keine Begründung dafür, aus welchen Erwägungen die vom Sachverständigen angestellten Berechnungen offenbar als schlüssig der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Die Ausführungen zu einem "zweiten Obergeschoß", über welches das Dachgeschoß aufgesetzt werde, seien unklar. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass auch ein Blick in die - einen Bestandteil des erstangefochtenen Bescheides bildenden - Baupläne erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen aufkommen lasse. Nach dem mit dem Dateinamen "348A1D" versehenen Plan "Dachgeschoss" solle sich der Fußboden des Dachgeschoßes des westlichen Wohnhauses auf dem Niveau 645,21 m.ü.M., und jener des östlichen Wohnhauses auf dem Niveau 646,35 befinden. Ziehe man ausgehend davon in den Plänen "Schnitt AA, Nordansicht, Schnitt BB, CC (Dateiname "348A1SC") und "Ansichten", (Dateiname "348A1AN") 2,70 m über diesen Höhen, nämlich auf der Höhe für das westliche Gebäude und auf der Höhe für das östliche Objekt, Linien, so dürfte sich in allen Ansichten der überwiegende Teil der äußeren Dachhaut, nämlich die gesamte Dachwölbung, oberhalb dieser Linie befinden. Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht entnommen werden, aus welchen Erwägungen bei dieser Sachlage dennoch davon auszugehen wäre, jene Fläche des Dachgeschoßes, in welches der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut weniger als 2,70 m betrage, wäre größer als jene Fläche des Dachgeschoßes, in welcher dieser Abstand mehr als 2,70 m aufweise.

Die belangte Behörde hat dem bekämpften Bescheid die Rechtsansicht zu Grunde gelegt, dass lediglich das Erdgeschoß und ein Obergeschoß der gegenständlichen Häuser A und B im Sinne des § 3 Abs. 4 TBO 1989 als Vollgeschoß, das Dachgeschoß jedoch nicht als solches zu werten sei. Um als Vollgeschoß gewertet zu werden, müsse das Dachgeschoß über mindestens die Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m aufweisen. Dies sei nicht der Fall, da lediglich die mit dem tonnenförmigen Dach gedeckte Fläche in der Mitte eine lichte Höhe über 2,3 m bzw. einen Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut unter 2,7 m aufweise. Diese Fläche sei aber geringer als die Hälfte der gesamten Grundfläche des Geschoßes.

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Einhaltung und Umsetzung der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Baubehörde verletzt. Dazu führen sie aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2003 dargelegt habe, dass die Feststellungen der Baubehörde betreffend das Dachgeschoß nicht nachvollziehbar seien. Auch enthalte der erstangefochtene Bescheid selbst keine Begründung dafür, aus welchen Erwägungen die vom Sachverständigen angestellten Berechnungen offenbar als schlüssig der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Die belangte Behörde lege auch im nunmehr bekämpften Bescheid nicht dar, wie sie zu den Feststellungen bezüglich der Fläche des Dachgeschoßes gelange. Damit hätte die Behörde Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, bei deren Beobachtung sie zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Insbesondere sei von ihr die gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen T nicht verwertet worden, in der dieser zum Ergebnis gelangt sei, dass es sich beim Dachgeschoß unzulässigerweise um ein Vollgeschoß handle.

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 4. November 2003, die dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt wurde, und die von der Behörde als schlüssig befunden wurde, führt der Amtssachverständige aus, dass im Dachgeschoss zwei gleiche Gebäudeteile an der Südseite und an der Westseite mit leicht geneigten Pultdächern überbaut seien. Der Hauptteil der Decke sei mit einem zu Wohnzwecken verwendeten Gebäudeteil, welcher mit einem tonnenförmigen Dach in der Mitte und im Norden und Süden mit Pultdächern gedeckt sei, überbaut. Lediglich die mit dem tonnenförmige Dach gedeckte Fläche in der Mitte habe eine lichte Höhe von über 2,30 m bzw. einen Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut von über 2,70 m. Der Amtssachverständige errechnet sodann aus einem von ihm angefertigten Grundriss des Dachgeschoßes eine Gesamtgrundfläche von 251,23 m2 und eine Fläche mit einer lichten Höhe unter 2,3 m bzw. einen Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut unter 2,7 m im Ausmaß von 135,50 m2. Im vorgelegten Privatgutachten führt der Gutachter unter Zitierung eines früheren Gutachtes aus, dass das Dachgeschoß so gestaltet sei, dass es baurechtlich nach den heutigen Bestimmungen kein Vollgeschoß darstelle; er bestätigt die Berechnungen des Amtssachverständigen als richtig (Gutachten vom 24. November 2003). Die Stellungnahme vom 4. November 2003 wurde den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht.

Wenn die belangte Behörde dieser Darstellung im Ergebnis folgte und darauf basierend zur Schlussfolgerung gelangte, dass das Dachgeschoß im gegenständlichen Fall überwiegend eine Fläche mit einer lichten Höhe von unter 2,3 m aufweise, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil es - wie dies die belangte Behörde tat - im Beschwerdefall letztlich nicht als rechtswidrig und nicht unsachlich angesehen werden kann, wenn dabei auch Flächen von nicht als Dachgeschoß ausgebauten Terrassen und Pultdächern in die Fläche des Dachgeschoßes miteingerechnet worden sind.

Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Damit zeigen die Beschwerdeführer - mangels Relevanz - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, ihr Vorbringen lässt nicht erkennen, inwiefern die belangte Behörde im Fall der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zur Erlassung eines für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheides gelangt wäre. Wenn sie ausführen, dadurch sei es nicht möglich gewesen, einen trigonometrischen Punkt in der Natur zu ermitteln und diesen in den Bauplan umzulegen, wodurch es nicht möglich gewesen sei, zu überprüfen, ob das Bauwerk bescheidmäßig erstellt worden sei, so ist zu sagen, dass der Nachbar nach der anzuwendenden TBO 1989 kein subjektives Recht auf die Festsetzung eines derartigen Punktes besitzt.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde ihre Bindung an die Entscheidung einer Vorfrage durch das Zivilgericht missachtet und daher die Beschwerdeführer in Rechten verletzt habe. Dazu ist auszuführen, dass dies aus dem Vorgebrachten nicht geschlossen werden kann. Die Behörde hat nicht entschieden, dass ein Gebäude errichtet werden kann, das entgegen den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes 60k aus 1961 errichtet ist. Vielmehr hat sie die bauliche Maßnahme anhand dieser Bestimmungen geprüft und die Übereinstimmung festgestellt. Insoferne kann - abgesehen von der bereits erörterten Frage, ob das Dachgeschoß als Vollgeschoß zu werten ist - bereits auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2003 verwiesen werden.

Auch ist nicht ersichtlich, in welchem subjektiven Recht die Beschwerdeführer durch die unterlassene Nennung des Urteils 10 Cg 105/97z des LG Innsbruck im Spruch des Bescheides, verletzt seien sollen. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom 18. September 2003 verwiesen werden, wonach weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück noch jene über die Anzahl der Stellplätze und Garagen dem Schutz des Nachbarn dienen, sie haben im Bauverfahren daher kein diesbezügliches Mitspracherecht.

Auf Grund des oben Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 8. Mai 2008

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060041.X00

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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