RS Vwgh 1988/6/13 87/18/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1988
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Erläßt die Berufungsbehörde über eine einzige Berufung eines Beschuldigten gegen ein und dasselbe erstinstanzliche Straferkenntnis (irrtümlich) gleichzeitig zwei (einander widersprechende) Berufungsbescheide (und zwar einen die Berufung als unzulässig zurückzuweisenden und einen anderen das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigenden Bescheid) und erhebt der Bf nur gegen einen dieser Berufungsbescheide (hier gegen den Bescheid, mit welchem über die Berufung materiell entschieden wurde) Beschwerde an den VwGH, so steht die Rechtskraftwirkung des vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unangefochten gebliebenen Bescheides (hier das dieselbe Berufung als unzulässig zurückweisenden Bescheides) dem allein vor dem VwGH angefochtenen Berufungsbescheid entgegen. Dieser ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180103.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten