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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Erläßt die Berufungsbehörde über eine einzige Berufung eines Beschuldigten gegen ein und dasselbe erstinstanzliche Straferkenntnis (irrtümlich) gleichzeitig zwei (einander widersprechende) Berufungsbescheide (und zwar einen die Berufung als unzulässig zurückzuweisenden und einen anderen das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigenden Bescheid) und erhebt der Bf nur gegen einen dieser Berufungsbescheide (hier gegen den Bescheid, mit welchem über die Berufung materiell entschieden wurde) Beschwerde an den VwGH, so steht die Rechtskraftwirkung des vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unangefochten gebliebenen Bescheides (hier das dieselbe Berufung als unzulässig zurückweisenden Bescheides) dem allein vor dem VwGH angefochtenen Berufungsbescheid entgegen. Dieser ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180103.X01Im RIS seit
11.07.2001