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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das Gutachten des Sachverständigen hat sich auf eine Befundaufnahme zu stützen, die sich zwar nicht immer auf eigene Wahrnehmungen des Sachverständigen stützen muss, aber jedenfalls alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen hat, die für das Gutachten - das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen - erforderlich sind. Das Gutachten selbst muss begründet sein.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120180.X02Im RIS seit
04.07.2006Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010