RS Vwgh 1988/6/13 87/12/0180

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Das Gutachten des Sachverständigen hat sich auf eine Befundaufnahme zu stützen, die sich zwar nicht immer auf eigene Wahrnehmungen des Sachverständigen stützen muss, aber jedenfalls alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen hat, die für das Gutachten - das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen - erforderlich sind. Das Gutachten selbst muss begründet sein.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120180.X02

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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