RS Vwgh 1988/6/13 88/18/0079

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Die Entfernung eines Fahrzeuges über Veranlassung der Behörde stellt sich nicht etwa deshalb als eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 131 a B-VG dar, weil der Lenker eines behindernd abgestellten Fahrzeuges in der näheren Umgebung des Abstellortes seines Fahrzeuges erreichbar gewesen wäre und nicht zur Entfernung seines Fahrzeuges herbeigeholt worden ist, was sich schon daraus ergibt, dass die Behörde die Entfernung des Fahrzeuges gem § 89 a Abs 2 StVO 1960 "ohne weiteres Verfahren", und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers zu veranlassen hat (Hinweis auf E 1.7.1983, 83/02/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180079.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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