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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Unter Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles ist nur die durch einen Dienstunfall bedingte ABWESENHEIT vom Dienst zu verstehen. Dies ergibt sich sowohl aus der Wortwahl (DienstVERhinderung und nicht DienstBEhinderung, aus dem zweiten Satz des § 15 Abs 5 (.... aus einem anderen Grund ... vom Dienst abwesend...) als auch aus der Begriffsbestimmung im § 51 Abs 2 BDG 1979. Die Wertung einer durch eine Berufskrankheit bedingten Änderung der Dienstleistung iSd § 15 Abs 5 GehG als Dienstunfall mit der angestrebten Konsequenz der Beibehaltung der pauschalierten Nebengebühren ist daher gesetzlich nicht gedeckt, weil § 15 Abs 5 GehG nur den Fall einer vorübergehenden Abwesenheit vom Dienst regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120089.X01Im RIS seit
28.02.2007