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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Setzt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Strafe von S 15.000,-- auf S 11.000,-- herab, so belastet sie ihren Bescheid hinsichtlich des Strafausspruches dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie die im Spruch ihres Bescheides den erstinstanzlichen Kostenausspruch von S 1.500,-- übernimmt und im Berufungsbescheid weiter ausführt, der Kostenbeitrag erster Instanz betrage S 1.100,--.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Divergenz Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180029.X03Im RIS seit
11.07.2001