RS Vwgh 1988/6/13 88/18/0029

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §64 Abs1;

Rechtssatz

Setzt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Strafe von S 15.000,-- auf S 11.000,-- herab, so belastet sie ihren Bescheid hinsichtlich des Strafausspruches dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie die im Spruch ihres Bescheides den erstinstanzlichen Kostenausspruch von S 1.500,-- übernimmt und im Berufungsbescheid weiter ausführt, der Kostenbeitrag erster Instanz betrage S 1.100,--.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Divergenz Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180029.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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