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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §25 Abs2;Rechtssatz
Wird von der Dienstbehörde generell eine bestimmte Art der Buchung einer Flugreise vorgeschrieben, bei der eine Flugpreisermässigung gewährt wird, so gebührt dem Beamten, der sich daran nicht hält, auch dann nur eine Vergütung des ermäßigten Flugpreises, wenn er von der Flugpreisermäßigung nichts gewusst hat. War weder in der Einzelbewilligung der Dienstreise noch generell eine bestimmte Art der Buchung vorgeschrieben, kommt es jedoch darauf an, ob der Beamte von der Buchung durch die Dienstbehörde gewusst hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120071.X01Im RIS seit
27.06.2006