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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0119 E 22. Jänner 1988 VwSlg 12617 A/1988 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Beschreibung und Gebrauchsanweisung des "Alcotest CH 237" des Drägerwerkes in Lübeck ergibt sich, daß in Fällen, in denen die Grünverfärbung des Reaktionspräparates im Alkotest-Röhrchen nur bis zum Markierungsring reicht, erst ein Blutalkoholwert von 0,7 Promille anzunehmen ist. Damit entspricht dieses Alkotest-Röhrchen auch nicht dem § 1 der Verordnung, BGBl 1961/003, wonach der Markierungsring so anzubringen ist, daß er einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180069.X01Im RIS seit
11.07.2001