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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §45 Abs1;Rechtssatz
Einem Beschuldigten erwächst aus dem Umstand der Einstellung eines anderen Strafverfahrens (hier: wegen eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes) gegen ihn kein Rechtsanspruch darauf, nunmehr nicht bestraft zu werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180029.X04Im RIS seit
11.07.2001