RS Vwgh 1988/6/13 88/18/0069

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Ist der Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol iSd § 5 Abs 4 lit a StVO infolge Verwendung eines verordnungswidrigen Röhrchens nicht gegeben, so kann es, wenn sich sowohl aus der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als auch aus der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ergibt, dass dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 4 lit a StVO zur Last gelegt wurde, bei der dem Gerichtshof obliegenden Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf sich beruhen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des 5 Abs 4 lit b leg cit gegeben waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180069.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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