TE Vwgh Beschluss 2008/5/8 2006/06/0091

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

L26002 Lehrer/innen Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §6;
B-VG Art14 Abs2;
B-VG Art14 Abs4 lita;
B-VG Art14 Abs5;
GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs12;
LandeslehrerG Krnt 2000 §2;
LDG 1984 §106 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs2 Z4;
LDG 1984 §2;
RGV 1955 §35e;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der F L in V, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wegen Verletzung der Entscheidungspflichten in einer Dienstrechtssache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand als Landeslehrerin bis Ende November 2004 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und steht seit 1. Dezember 2004 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten. Die beschwerdegegenständlichen besoldungsrechtlichen Ansprüche beziehen sich auf die Zeit ihrer Verwendung an der Österreichisch-Ungarischen Europaschule in Budapest (in der Folge kurz: Schule) während ihres aktiven Dienstverhältnisses.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Juni 1998 wurde die Beschwerdeführerin (Hauptschuloberlehrerin) für die Zeit vom 1. August 1998 bis vorerst 31. Juli 2000 "dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten" zur Dienstleistung als Lehrerin an dieser Schule zugewiesen; im Bescheid heißt es weiter, ihre Bezüge würden für die Dauer der Dienstzuweisung vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten flüssig gemacht.

Diese Zuteilung wurde, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, in der Folge von der Kärntner Landesregierung verlängert.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Mai 2004 wurde die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin an diese Schule mit 31. Juli 2004 beendet.

Im Zuge des Jahres 2004 war die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt längere Zeit vom Dienst und vom ausländischen Dienstort abwesend. Daraus ergaben sich zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der der Beschwerdeführerin gebührenden Auslandsverwendungszulage (AVZ). Diese beantragte daraufhin in verschiedenen Eingaben die Auszahlung der einbehaltenen AVZ bzw. den bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen dieses besoldungsrechtlichen Anspruches; in einer Eingabe vom 13. August 2004 an die belangte Behörde fasste sie ihre behaupteten Ansprüche auf die AVZ zusammen und beantragte "die umgehende Auszahlung" des ihrer Auffassung nach ausständigen Betrages, "widrigenfalls (nochmals) eine bescheidmäßige Absprache".

In einer Eingabe vom 27. Dezember 2004 an die belangte Behörde urgierte sie abermals die bislang unterbliebene Auszahlung der - ihrer Auffassung nach - zu Unrecht nicht bezahlten AVZ, hilfsweise deren bescheidmäßige Festsetzung, und vertrat auch die Auffassung, der "Wohnungszuschuss" sei in zu geringer Höhe ausbezahlt worden, ebenso die Übersiedlungsgebühr, sodass sie die Auszahlung der ihr behauptetermaßen jeweils gebührenden (näher bezifferten) Differenz begehre, hilfsweise die bescheidmäßige Absprache über diese Ansprüche.

Die belangte Behörde erwiderte mit Erledigung vom 10. Februar 2005, durch die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sei in der dienstbehördlichen Zuständigkeit betreffend ihr öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten keine Änderung eingetreten. Allfällige bescheidmäßige Erledigungen wären daher durch die für sie zuständige Dienstbehörde, "das Amt der Kärntner Landesregierung" vorzunehmen. Ihr Schreiben vom 27. Dezember 2004 sei deshalb dem Amt der Kärntner Landesregierung zuständigkeitshalber übermittelt worden (es folgt eine Darstellung der Rechtsansicht der belangten Behörde zu den behaupteten Ansprüchen, wobei vorangestellt wird, dass damit der Rechtsauffassung oder einer Entscheidung ihrer Dienstbehörde nicht vorgegriffen werden solle).

Mangels Entscheidung der belangten Behörde über die zuletzt mit der Eingabe vom 27. Dezember 2004 geltend gemachten Ansprüche erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche, am 27. März 2006 zur Post gegebene und am 28. März 2006 beim Gerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift vom 2. Juni 2006 die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt, weil sie nicht Dienstbehörde sei (dies sei vielmehr die Kärntner Landesregierung), und sie somit keine Entscheidungspflicht treffen könne.

Die Beschwerdeführerin hat hiezu repliziert.

Die im Beschwerdefall für den Zeitraum bis Ende 2004 maßgeblichen Absätze 1 und 12 des § 21 GehG lauten (im Wesentlichen idF der 53. GG-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, Abs. 12 idF BGBl. I Nr. 130/2003 (Behördenbezeichnung "Bundeskanzler"); der in Abs. 13 genannte Folgekostenzuschuss spielt im Beschwerdefall keine Rolle):

"(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro dort geringer ist als im Inland,

2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

...

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bemessen."

Art 14 Abs. 2, 4 und 5 B-VG lautet (teilweise auszugsweise):

"(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen."

"(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze; (...)

b) Kindergartenwesen und Hortwesen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in lit. a genannten Übungsschulen bestimmt sind;

c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen."

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV), trifft in ihrem VIIa. Abschnitt (§§ 35a - 35j) nähere Bestimmungen zu "Auslandsversetzungen", darunter in ihrem § 35e zur Umzugsvergütung (deren Höhe ua. von der AVZ abhängig ist).

§ 2 und § 106 Abs. 1 und 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung; LDG) lauten (auszugsweise):

"§ 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

...

5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

...

4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

..."

Gemäß § 2 des Kärntner Landeslehrergesetzes (K-LG), LGBl. Nr. 80/2000 (das Gesetz zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 52/2003), obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei zur angestrebten bescheidmäßigen Entscheidung über ihre geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche zuständig, trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin war auch während der Dauer ihrer Verwendung an der ausländischen Schule Landeslehrerin, womit eine dienstbehördliche Zuständigkeit der belangten Bundesministerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben war. Aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 12 GehG die Zuständigkeit des (jeweiligen) Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorsieht, ist für die Beschwerdeführerin als Landeslehrerin nichts zu gewinnen, weil sich gemäß § 106 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 2 LDG 1984 die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit hier nach dem gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Kärntner Landesgesetz bestimmt, hier also nach dem Kärntner Landeslehrergesetz. Dieses sieht aber (verfassungskonform) eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die strittigen Ansprüche nicht vor. Zur Entscheidung über die geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche sind daher die zuständigen Kärntner Landesbehörden berufen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 96/12/0011, zur bescheidmäßigen Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage betreffend eine Vorarlberger Landeslehrerin durch die Vorarlberger Landesregierung, wobei deren Zuständigkeit - zutreffend - unstrittig war). Dass besoldungsrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum sichtlich im Vollzugsbereich der belangten Behörde faktisch liquidiert (ausbezahlt) wurden, vermag daran nichts zu ändern.

Eine Säumnisbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. den hg. Beschluss 15. Oktober 2003, Zl. 2003/12/0134, mwN). Da jedoch der belangten Behörde im Beschwerdefall eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht zukam, sie daher im gegenständlichen Fall auch keine Entscheidungspflicht verletzt haben konnte, war auch nicht von einer Säumnis der belangten Behörde auszugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. Mai 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060091.X00

Im RIS seit

23.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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