RS Vwgh 1988/6/14 88/07/0022

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Ist Sache des Berufungsverfahrens die Herstellung des gesetzlichen Zustandes in Hinsicht einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung näher bezeichneten Umfanges iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 und lag bereits im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein entsprechendes Verlangen eines Betroffenen, der auch als Partei am Verfahren teilgenommen hat, vor, ist die Rechtsmittelbehörde berechtigt, in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den wasserpolizeilichen Auftrag an den Verpflichteten auf § 138 Abs 1 statt Abs 2 WRG zu stützen; dabei darf das Parteiengehör des Verpflichteten nicht verletzt werden.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070022.X01

Im RIS seit

14.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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