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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist Sache des Berufungsverfahrens die Herstellung des gesetzlichen Zustandes in Hinsicht einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung näher bezeichneten Umfanges iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 und lag bereits im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein entsprechendes Verlangen eines Betroffenen, der auch als Partei am Verfahren teilgenommen hat, vor, ist die Rechtsmittelbehörde berechtigt, in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den wasserpolizeilichen Auftrag an den Verpflichteten auf § 138 Abs 1 statt Abs 2 WRG zu stützen; dabei darf das Parteiengehör des Verpflichteten nicht verletzt werden.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070022.X01Im RIS seit
14.11.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013