RS Vwgh 1988/6/14 88/04/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §9;
GewO 1973 §358;
HGB §17;

Rechtssatz

Eine nach schweizerischem Obligationenrecht gebildete Aktiengesellschaft kann (wie auch eine nach österreichischem Recht gebildete Aktiengesellschaft) nur unter ihrer Firma auftreten. Mit der Firma einer juristischen Person wird also im Gegensatz zur Firma eines Einzelkaufmannes - das betreffende mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet. Die Behörde ist daher nicht zur Zurückweisung des von der "Firma Hapimag" gestellten Antrages gem § 358 GewO 1973 berechtigt, weil die Identität der antragstellenden Aktiengesellschaft dadurch, dass ihrer Bezeichnung das Wort "Firma" vorangestellt wurde nicht in Frage gestellt wurde (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, Vwslg 11625 A/1984).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040065.X01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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