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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §338 Abs2;Rechtssatz
Das Verbot, den Bestimmungen des § 338 GewO 1973 zuwider zu handeln, ist im § 367 Z 59 GewO 73 artikuliert und bezieht sich seinem Regelungsbereich nach ausschließlich auf die nach § 338 Abs 2 GewO 73 den Gewerbetreibenden bzw. dessen Beauftragten treffenden Verpflichtungen, § 367 Z 59 GewO 1973 stellt somit nicht nur eine Erklärung zur Verwaltungsübertretung, sondern eben die Gebots- oder Verbotsnorm dar, die im Spruchteil nach § 44 a lit b VStG 1950 zu zitieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040060.X05Im RIS seit
01.02.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008