RS Vwgh 1988/6/14 87/04/0060

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §338 Abs2;
GewO 1973 §367 Z59;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Das Verbot, den Bestimmungen des § 338 GewO 1973 zuwider zu handeln, ist im § 367 Z 59 GewO 73 artikuliert und bezieht sich seinem Regelungsbereich nach ausschließlich auf die nach § 338 Abs 2 GewO 73 den Gewerbetreibenden bzw. dessen Beauftragten treffenden Verpflichtungen, § 367 Z 59 GewO 1973 stellt somit nicht nur eine Erklärung zur Verwaltungsübertretung, sondern eben die Gebots- oder Verbotsnorm dar, die im Spruchteil nach § 44 a lit b VStG 1950 zu zitieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040060.X05

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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