RS Vwgh 1988/6/14 87/11/0248

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0234 E 3. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Eine VwGH-Beschwerde gegen einen auf Abweisung eines Antrages auf befristete Befreiung lautenden Bescheid, die nach Ablauf dieser Frist erhoben wurde, ist nicht wegen mangelnder Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen, weil der angef. Bescheid bindende Wirkung (res iudicata) für künftige Befreiungsanträge des Bfrs entfalten könnte. (Hinweis auf E 20.10.1987, 87/11/0114)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110248.X02

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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