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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Beihilfe zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne die erforderliche Konzession stellt ihrem Wesen nach ein Verhalten zur Umgehung der GewO 1973 dar. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Bestimmungen der GewO 1973 als solchem nicht zulässig, der Strafbemessung in undifferenzierter Weise von vorneherein einen SCHWERWIEGENDEN Unrechtsgehalt der Übertretung zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040209.X02Im RIS seit
14.06.1988Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010