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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §178a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des AM in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 7. Mai 2004, Zl. Gem(Stb)- 700699/1-2004-Kas/Hs, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. FM, vertreten durch ihre Mutter IM, beide in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte wurde am 24. März 2001 geboren und im Geburtenbuch der Landeshauptstadt Linz unter der Nummer 1178/2001 als FM eingetragen. Sie ist die unehelich geborene Tochter des Beschwerdeführers und der IM. Seit 21. Mai 2001 führte die Mitbeteiligte infolge behördlicher Namensänderung den Familiennamen des Beschwerdeführers. Die alleinige Obsorge für die Mitbeteiligte kommt ihrer Mutter zu.
Am 15. Jänner 2004 beantragte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Mitbeteiligten die neuerliche Änderung des Familiennamens von "BM" auf "M". Diesem Antrag gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt L mit Bescheid vom 9. Februar 2004 Folge.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht, dass sein Kind "den Namen eines drogensüchtigen Mannes trägt", seine Ex-Ehefrau heiße nicht M, sondern Ö.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom 9. Februar 2004 erhobene Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten sei, ob die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl der Mitbeteiligten abträglich sei. Im Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz seien keine Anhaltspunkte vorgekommen, die gegen die bewilligte Änderung des Familiennamens sprechen würden. Die Erstbehörde habe sich ausschließlich an den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes orientiert und daher auch die Namensänderung bewilligt. Es ergebe sich daher, dass auf Grund der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nicht auf eine Gefährdung des Wohles des Kindes durch die beantragte Namensänderung zu schließen sei. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument gegen die bewilligte Namensänderung, diese entspreche nicht dem Kindeswohl, sei seiner subjektiven Ansicht zuzuschreiben. Aus seiner Argumentation müsse nämlich abzuleiten sein, dass nach seiner Ansicht durch die Unterlassung der Namensänderung dem Wohl des Kindes mehr gedient wäre, als durch die bescheidmäßig bewilligte Herbeiführung der Namensgleichheit mit der leiblichen Mutter. Dieser Vergleich sei nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, da auf Grund des Ermittlungsverfahrens eindeutig feststehe, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die bewilligte Namensänderung vorlägen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995, (NÄG) lauten:
"§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist
auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt,
§ 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung
betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
…
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt
vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig
wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen
oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und
einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im
Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach
dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will,
den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten
will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt
des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen
Person derart übereinstimmen, dass es zu Verwechslungen der
Personen kommen kann;
7. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten
will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will;
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen
der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in
deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur
für kurze Zeit beabsichtigt ist;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die
Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
…
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf
nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von
Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig
oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht
gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen
Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder
Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht
eigenberechtigten Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder
als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers
entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens
oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 6 bis 9 erfolgen soll.
…"
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Obsorge für die Mitbeteiligte ausschließlich ihrer Mutter zukommt und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nun vor, dass ein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG vorliege, weil der Familienname "M" zu dem Vornamen der Mitbeteiligten überhaupt nicht passe und damit die Gefahr bestehe, dass diese im Umgang mit der Öffentlichkeit, im Kindergarten, in der Schule, etc. der Lächerlichkeit preisgegeben wäre. Der Familienname des Beschwerdeführers passe viel eher zu dem Vornamen der minderjährigen Mitbeteiligten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, hat das Gesetz der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls aus der Namensänderung erwachsende Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. ua. die hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2005/06/0025 und vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0368). Weshalb der Familienname "M" zu dem Vornamen der Mitbeteiligten nicht passe und sie daher Gefahr laufe, der Lächerlichkeit preisgegeben zu werden, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Änderung des Familiennamens die zweite Änderung innerhalb von drei Jahren bedeute, was dem Kindeswohl widerspreche, ist zu sagen, dass es sich hiebei um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung handelt. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Mitbeteiligte bei ihrer Geburt den Familiennamen "M" trug. Die erste Namensänderung auf den Familiennamen des Beschwerdeführers erfolgte rund acht Wochen nach der Geburt der Mitbeteiligten. Es ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdegegenständliche Namenswechsel der erste von der Mitbeteiligten subjektiv wahrgenommene Namenswechsel ist. Dieses Argument ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt aus, dass die belangte Behörde sich nicht mit seinem Vorbringen, die Namensänderung widerspreche dem Kindeswohl, auseinander gesetzt habe und dazu kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen vorträgt, mit dem er die allfällige Wesentlichkeit der allgemein erhobenen Verfahrensmängel darlegte. Die Wesentlichkeit von Verfahrensmängeln muss vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber dargetan werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 im Rahmen des Kostenbegehrens.
Wien, am 8. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060026.X00Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008