RS Vwgh 1988/6/14 87/11/0163

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei erstmaliger Begehung strafbarer Handlungen, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang gestanden sind (hier: § 5 Abs 1 StVO § 269 Abs 1 und § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 4 StGB, § 4 Abs 1 lit a, § 4 Abs 5, § 7 Abs1, § 7 Abs 2, § 20 Abs 2, § 52 Z 10a und § 97 Abs 5 StVO, ist die Bemessung der Zeit für die keine neue Lenkerberechtigung erworben werden darf mit sechs Jahren, gerechnet ab der Begehung, nicht gerechtfertigt (hier wären 4 1/2 Jahre ausreichend gewesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110163.X01

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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