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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Gebäude gelten grundsätzlich als unbeweglich. Wirtschaftsgüter, denen kein typischer Gebäudecharakter beizumessen ist, sind dann beweglich, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort an einen anderen Ort verbracht und dort verwendet werden können, wobei das Fundament und seine Kosten außer Ansatz bleiben (Hinweis E 19.5.1987, 85/14/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140015.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019