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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Mindestvorschriften für Gastgewerbebetriebe §4;Rechtssatz
Die Beurteilung, dass die Toilettenanlage den Ausstattungsvorschriften nicht entspreche, stellt bloß eine rechtliche Schlussfolgerung der Behörde aus einem nicht näher bezeichneten Sachverhalt dar. Es ist daraus jedoch nicht ersichtlich, welchen Ausstattungsvorschriften der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20.3.1981, BGBl Nr 176, über Mindestvorschriften für die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben die vom Beschuldigten zur Verfügung gestellte Toilette nicht entspricht. Damit ist aber auch eine Zuordnung der dem Beschuldigten angelasteten Tat zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nicht möglich.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040088.X03Im RIS seit
06.12.2005