RS Vwgh 1988/6/14 86/04/0088

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

Mindestvorschriften für Gastgewerbebetriebe §4;
Mindestvorschriften für Gastgewerbebetriebe §5;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Die Beurteilung, dass die Toilettenanlage den Ausstattungsvorschriften nicht entspreche, stellt bloß eine rechtliche Schlussfolgerung der Behörde aus einem nicht näher bezeichneten Sachverhalt dar. Es ist daraus jedoch nicht ersichtlich, welchen Ausstattungsvorschriften der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20.3.1981, BGBl Nr 176, über Mindestvorschriften für die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben die vom Beschuldigten zur Verfügung gestellte Toilette nicht entspricht. Damit ist aber auch eine Zuordnung der dem Beschuldigten angelasteten Tat zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nicht möglich.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040088.X03

Im RIS seit

06.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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