Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des AP in S, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4/Triester Straße 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Finanzstrafsenat 5) vom 4. Jänner 2008, Zl. FSRV/0196-W/07, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Auf Grund einer anonymen Anzeige fanden Beamte des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt bei Nachschauen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers sowie in einer Halle insgesamt
82.980 Stück (414,9 Stangen) verschiedener Sorten Zigaretten. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme an, seit Ende Februar 2007 insgesamt 500 Stangen Zigaretten gekauft und davon bereits 85 Stangen verkauft zu haben.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, von Februar 2007 bis 26. September 2007 insgesamt 100.000 Stück (500 Stangen) geschmuggelter Zigaretten an sich gebracht und dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, eingeleitet.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die im Bescheid genannte Anzahl der Zigaretten und bestritt, bereits Verkäufe an dritte Personen getätigt zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend geändert, dass bei gleich bleibender Gesamtstückzahl die Zigaretten geringfügig anders auf die einzelnen Marken aufgeteilt wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus, es bestehe eine ausreichende Verdachtslage, um ein Finanzstrafverfahren über die genannte Gesamtmenge einzuleiten. Die vom Beschwerdeführer behauptete geringere Menge erscheine schon deshalb nicht glaubwürdig, weil diese unterhalb der vorgefundenen Menge von 414,9 Stangen läge. Der Beschwerdeführer habe bei seiner ersten Vernehmung sehr konkrete, mit Zeitangaben und Zahlenwerten untermauerte Angaben u.a. über die Gesamtmenge gemacht. Es wäre auch völlig unschlüssig, solche Zigarettenmengen über Monate hinweg anzusammeln, ohne Verkäufe zu tätigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht.
Mit hg. Verfügung vom 6. März 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine Beschwerde u.a. dahin zu verbessern, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hiezu folgendes Vorbringen:
"Der Beschwerdeführer wurde in seinen Rechten auf faires Verfahren, auf Eigentum sowie auf unvoreingenommene objektive Würdigung der Ergebnisse des Untersuchungs- und Beweisverfahrens verletzt. (…) Die Vorschreibung der steuerlichen Abgaben, wie auch die zu erwartende Strafe erfolgt auf Grund der Anzahl der geschmuggelten Zigaretten, sodass richtigerweise von der Gesamtmenge von 77680 und nicht von der dem Beschwerdeführer zu Unrecht zu Last gelegten Anzahl von 100000 Stück auszugehen ist."
Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.
Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225).
Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt im Wesentlichen eine Verletzung des Art. 6 MRK ("in seinen Rechten auf faires Verfahren") bzw. des Eigentumsrechts geltend. Damit beruft er sich jedoch auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z 1 B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0139, mwN).
Die Geltendmachung des Rechts auf "unvoreingenommene objektive Würdigung der Ergebnisse des Untersuchungs- und Beweisverfahrens" allein ist aber kein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof tauglicher Beschwerdepunkt, weil dem Rechtsschutzwerber kein subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine mängelfreie Beweiswürdigung zukommt.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden musste.
Wien, am 8. Mai 2008
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160017.X00Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014