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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §347 Abs1;Rechtssatz
Bloße Zweifel an der Ausübung des angemeldeten Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes sind im Anwendungsbereich des § 347 Abs 1 GewO 1973 nicht als ausreichend anzusehen (erg. "offenkundigkeit") (hier: Oberflächenbearbeitung in Form eines Industriebetriebes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040039.X02Im RIS seit
12.10.2006