RS Vwgh 1988/6/14 88/14/0065

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, wann bei einer irrtümlichen Fehleintragung eines Termines in einem Fristenvermerk lediglich ein Versehen minderen Grades anzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140065.X01

Im RIS seit

14.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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