RS Vwgh 1988/6/14 88/14/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z4;
UStG 1972 §1 Abs1 Z2;
UStG 1972 §4 Abs9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 273;

Rechtssatz

Durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft veruntreute Gegenstände des Betriebsvermögens (hier: Umlaufvermögen - Teppiche) sind nicht mit einem geschätzten Verkaufserlös, sondern mit dem Teilwert anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140024.X04

Im RIS seit

14.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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