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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 273;Rechtssatz
Durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft veruntreute Gegenstände des Betriebsvermögens (hier: Umlaufvermögen - Teppiche) sind nicht mit einem geschätzten Verkaufserlös, sondern mit dem Teilwert anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140024.X04Im RIS seit
14.06.1988