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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949;Rechtssatz
Durch die (nach Ablegung einer Lenkerprüfung erfolgte) Erteilung einer Lenkerberechtigung ist hinsichtlich des Bescheides betreffend Verweigerung einer Lenkerberechtigung ohne Ablegung einer Lenkerprüfung die Möglichkeit, den Bfr in seinen Rechten zu verletzen, nicht mehr gegeben; das Verfahren ist einzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110002.X01Im RIS seit
02.02.2007