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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Bei der Erledigung nach § 103 Abs 2 KFG handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache. Daher ist die Säumnisbeschwerde betreffend die Berufung dagegen nicht gem Art 132 B-VG unzulässig.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110135.X01Im RIS seit
08.02.2007