RS Vwgh 1988/6/14 87/11/0239

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;

Rechtssatz

Aus dem Inverkehrsetzen von Rauschgift kann lediglich auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit gem § 66 Abs 1 lit b KFG geschlossen werden, da eine solche Handlung für sich allein nicht geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Hat die Entziehungsbehörde dennoch eine Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 66 Abs 1 lit a KFG angenommen, so bewirkt dies allein noch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides. (Hinweis auf E 24.9.1986, 86/11/0042)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110239.X05

Im RIS seit

20.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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