Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Aus dem Inverkehrsetzen von Rauschgift kann lediglich auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit gem § 66 Abs 1 lit b KFG geschlossen werden, da eine solche Handlung für sich allein nicht geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Hat die Entziehungsbehörde dennoch eine Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 66 Abs 1 lit a KFG angenommen, so bewirkt dies allein noch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides. (Hinweis auf E 24.9.1986, 86/11/0042)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110239.X05Im RIS seit
20.06.2006Zuletzt aktualisiert am
16.06.2010