RS Vwgh 1988/6/14 87/04/0209

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §7;

Rechtssatz

Da § 7 VStG die Schuldform des Vorsatzes bereits tatbestandsmäßig erfasst, darf sie nicht als Kriterium für die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040209.X03

Im RIS seit

14.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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