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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0071 E 13. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG 1950 ist auch eine Berichtigung hinsichtlich der bescheiderlassenden Behörde zulässig. (Hinweis auf B VS 10.12.1986, 86/11/0007) (hier:
Bescheidentwurf mit Für die Landesregierung gefertigt, die mittels automationsunterstützte Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung wurde mit der Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" entfertigt.)
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110080.X01Im RIS seit
08.02.2007