RS Vwgh 1988/6/14 88/11/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0071 E 13. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG 1950 ist auch eine Berichtigung hinsichtlich der bescheiderlassenden Behörde zulässig. (Hinweis auf B VS 10.12.1986, 86/11/0007) (hier:

Bescheidentwurf mit Für die Landesregierung gefertigt, die mittels automationsunterstützte Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung wurde mit der Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" entfertigt.)

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110080.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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