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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §338;Rechtssatz
Eine Amtshandlung iSd § 338 GewO ist nicht unzulässig, wenn die Organe der in § 338 Abs 1 GewO genannten Behörden bzw. von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen dem Gewerbetreibenden von sich aus keinen Dienstausweis bzw. Prüfauftrag vorzeigen. Bei der Erfüllung der Pflicht gem § 338 Abs 2 GewO kann es dem Gewerbetreibenden überlassen bleiben, ob er eine Person seines Vertrauens beiziehen will oder nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Überprüfungsmaßnahmen bis zum Eintreffen einer solchen Person aufgeschoben werden müssten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040060.X02Im RIS seit
01.02.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008