RS Vwgh 1988/6/14 88/11/0002

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §45 Abs2;

Rechtssatz

Das Absehen von der Strafe mit Aktenvermerk entfaltet keine über das betreffende Verwaltungsstrafverfahren hinausgehende Bindung (z.B. in Ansehung des Schuldspruches).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110002.X02

Im RIS seit

02.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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