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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Rechtssatz
Durch die Erstellung eines Anbots über Tischler- und Beschlagsarbeiten wird keine Tätigkeit angeboten, die als Gegenstand einer Handelstätigkeit mit Fenstern und Türen zu qualifizieren wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040237.X01Im RIS seit
24.02.2006