Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212;Rechtssatz
Auf Grund der ausdrücklichen Erklärung des Bf, der VwGH hätte das Beschwerdeverfahen einzustellen, ist zwar das Bescherdeverfahren als gegenstandslos geworden einzustellen. Kosten sind dem Bf aber nur zuzusprechen, wenn es auch zu einer Klaglosstellung des Bf kam. Eine Klaglosstellung (iSd § 56 VwGG) aber bewirkt nur die formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH (Hinweis B 21.11.1986, 86/17/0060). Der Aussetzungsbescheid eines Finanzamtes (§ 212 a BAO) führt zu keiner formellen Aufhebung einer Berufungsentscheidung betreffend Zahlungserleichterungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140071.X01Im RIS seit
14.06.1988