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EStGNorm
EStG 1972 §32 Z1 litaRechtssatz
Die Vorschrift des § 32 Z 1 lit a EStG 1972 schafft keine neue, zu den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG 1972 hinzutretende Einkunftsart. Sie dehnt vielmehr nur die Begriffsbestimmungen, die die vorangehenden §§ 21 bis 31 EStG 1972 für diese Einkunftsarten gebracht haben, auch auf Tatbestände aus, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres von ihnen erfaßt wurden. Fällt aber ein Tatbestand schon an sich unter eine der in diesen §§ 21 bis 31 EStG 1972 enthaltenen Begriffsbestimmungen, dann bleibt für eine Anwendung des § 32 EStG kein Raum (Hinweis auf E 17.6.1955, 2021/53, VwSlg 1190 F/1955 und 2.10.1984, 84/14/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140171.X02Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021