RS Vwgh 1988/6/14 87/14/0171

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §32 Z1 lita

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 32 Z 1 lit a EStG 1972 schafft keine neue, zu den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG 1972 hinzutretende Einkunftsart. Sie dehnt vielmehr nur die Begriffsbestimmungen, die die vorangehenden §§ 21 bis 31 EStG 1972 für diese Einkunftsarten gebracht haben, auch auf Tatbestände aus, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres von ihnen erfaßt wurden. Fällt aber ein Tatbestand schon an sich unter eine der in diesen §§ 21 bis 31 EStG 1972 enthaltenen Begriffsbestimmungen, dann bleibt für eine Anwendung des § 32 EStG kein Raum (Hinweis auf E 17.6.1955, 2021/53, VwSlg 1190 F/1955 und 2.10.1984, 84/14/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140171.X02

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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