RS Vwgh 1988/6/14 88/14/0065

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0089 E 19. Februar 1985 VwSlg 5962 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Zu den kraft besonderer Anordnung begünstigt behandelten Teilen des Eigenkapitals (Gewinnteile) zählen auch die Investitionsrücklagen iS des § 9 EStG 1972, die eine steuerbegünstigte Reservierung von Eigenkapital (Gewinnteilen) für Investitionszwecke darstellen. Mag diese Begründung bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 auch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden, so handelt es sich dennoch nicht um eine Verbindlichkeit (Hinweis auf E 30.11.1979, 2488/79, VwSlg 5437 F/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140065.X02

Im RIS seit

14.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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