RS Vwgh 1988/6/14 88/07/0070

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde kann im Anwendungsbereich des AVG 1950, zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (hier: Säumnisbeschwerde gegen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung ohne vorherige Anrufung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Devolutionswege).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070070.X01

Im RIS seit

15.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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