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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde kann im Anwendungsbereich des AVG 1950, zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (hier: Säumnisbeschwerde gegen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung ohne vorherige Anrufung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Devolutionswege).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070070.X01Im RIS seit
15.11.2006