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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Dezember 2006, Zl. 6-SchA- 67462/51-2006, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984 und Bemessung des Ruhegenusses sowie der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss erhobenen und zur hg. Zl. 2008/12/0060 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem ersten Spruchabschnitt des Bescheides vom 12. Dezember 2006 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 in den Ruhestand. Im Weiteren bemaß sie den Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2008, B 126/07 nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet ist:
"Dem Beschwerdeführer scheint aufgrund einer offensichtlichen Gesetzeswidrigkeit das ihm durch das LDG eingeräumte Recht, den angefochtenen Bescheid mit einer Berufung bekämpfen zu können, entzogen worden zu sein. Eine Berufung hätte, wie gesetzlich angeordnet, eine 'aufschiebende Wirkung' jedenfalls dahingehend gehabt, dass die Ruhestandsversetzung bis zur Entscheidung über die Berufung jedenfalls nicht wirksam wird.
Aufgrund des angefochtenen Bescheides erhält der Beschwerdeführer lediglich eine der Höhe nach nicht nachvollziehbare, weit geringere monatliche Leistung von seinem Dienstgeber, als sie ihm nach den einschlägigen Bundesgesetzen, die wohl auch von seinem Dienstgeber zu beachten sind, zustehen würde.
Dem Beschwerdeführer entsteht dadurch ein unverhältnismäßiger Nachteil, da kein zwingend öffentliches Interesse daran bestehen kann, dass das gesetzwidrige Verhalten des Dienstgebers des Beschwerdeführers auch bei Abwägung aller berührten Interessen unterstützt wird."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die überdies glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
§ 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2007, Zl. AW 2007/12/0007, mwN).
Der Beschwerdeführer sieht einen materiellen Nachteil darin, dass er auf Grund des angefochtenen Bescheides lediglich eine der Höhe nach nicht nachvollziehbare, weit geringere monatliche Leistung von seinem Dienstgeber erhalte als sie ihm "nach den einschlägigen Bundesgesetzen" zustehen würde.
Damit behauptet der Beschwerdeführer einen der Höhe nach nicht konkretisierten Vermögensnachteil, der zudem im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof einem Ausgleich zugänglich wäre, ohne dass andere besondere Umstände hinzuträten, die eine Unverhältnismäßigkeit dieses Nachteils indizieren würden (vgl. den zitierten Beschluss vom 24. September 2007 mwN).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war deshalb abzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2008
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008120002.A00Im RIS seit
05.11.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008