RS Vwgh 1988/6/14 88/07/0022

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Behörde hat nicht das Recht, vom gesetzlich vorgeschriebenen Beseitigungsauftrag abzuweichen und dem verpflichteten Modifikationen anzuraten oder aufzutragen, unter denen der Eingriff in Rechte des Betroffenen hintangehalten werden könnte (Hinweis auf E 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070022.X04

Im RIS seit

14.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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