RS Vwgh 1988/6/14 86/14/0112

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;

Rechtssatz

Erläßt das Finanzamt infolge einer unvollständigen Berufung gegen einen Bescheid, in dem gemäß § 275 BAO die Zurücknahme einer Berufung gegen Abgabenbescheide ausgesprochen wurde, einen Mängelbehebungsauftrag unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 250 Abs 1 lit b bis § 250 Abs 1 lit d BAO, so muß der Berufungswerber in Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrages zumindest dartun, aus welchen Gründen die bescheidmäßig ausgesprochene Zurücknahme der Berufung gegen die Abgabenbescheide unzulässig gewesen wäre. Mit der Einreichung von Abgabenerklärungen sowie einer Bilanz kann der Berufungswerber diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986140112.X01

Im RIS seit

14.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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