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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des N Z in W, vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. April 2006, Zl. Senat-WU-06-2004, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 20. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vom 6. August bis 14. August 2005 sowie vom 22. August bis 27. August 2005 den kroatischen Staatsangehörigen T. B. an seinem Gemüsestand mit Verkaufstätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 36 Stunden) verhängt.
Die Behörde erster Instanz ging in ihrem Straferkenntnis als Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion P. nach Einvernahme des Beschwerdeführers und des T. B. davon aus, dass der im Spruch näher bezeichnete kroatische Staatsangehörige an den dort genannten Tagen vom Beschwerdeführer beschäftigt worden sei. Dabei folgte es den Angaben des Zeugen T. B., wonach dieser dem Beschwerdeführer in dessen Gärtnerei während dessen Erkrankung im Zeitraum vom 6. Juli bis 14. August 2005 geholfen und dafür EUR 320,-- Bargeld erhalten sowie vom 25. August bis 27. August 2005 am Obststand in P. gearbeitet habe. Der Darstellung des Beschwerdeführers, der zunächst in der Einvernahme auf der Polizeiinspektion am 27. August 2005 erklärt hatte, dass der Zeuge T. B. am Gemüsestand ausgeholfen habe, da der Beschwerdeführer krank gewesen sei, und dann dazu im Widerspruch in seiner Stellungnahme am 18. Oktober 2005 behauptet hatte, als Gärtner 50 % seines Grundstückes an den Zeugen T. B. vermietet zu haben, weil dieser selbständig Gemüse verkauft habe, und bestritten hatte, dass er diesen beschäftigt oder bezahlt hätte, wurde kein Glauben geschenkt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, den im Straferkenntnis genannten T. B. nicht beschäftigt zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der geladene Zeuge T. B. zur Berufungsverhandlung nicht erschienen seien. Unter Zugrundelegung der verlesenen Angaben des T. B. in der Niederschrift bei der Polizeiinspektion P., der vom einvernommenen Meldungsleger bei einer Kontrolle am Verkaufsstand betreten worden war, erachtete die belangte Behörde die objektive Tatseite des inkriminierten Verwaltungsstraftatbestandes als erfüllt; des Weiteren sei es auch nicht relevant, wie lange der Ausländer tatsächlich diese Arbeiten durchgeführt habe, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als der Bewilligungspflicht unterworfene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem auch kurzfristige und aushilfsweise Beschäftigungen anzusehen seien. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die im § 28 Abs. 7 AuslBG ausgesprochene gesetzliche Vermutung der illegalen Ausländerbeschäftigung zu widerlegen, sei ihm die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch subjektiv vorwerfbar.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe (zur Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe) dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legt die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - AuslBG, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF BGBl. I Nr. 28/2004 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder einen Befreiungsschein (§§ 5 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.
Nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer von diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass aus dem Akt nicht hervorgehe, welcher Dolmetscher bei der Befragung des Zeugen T. B. beigezogen wurde, in welcher Sprache die Befragung stattfand und ob der Zeuge der Vernehmung überhaupt folgen habe können; weiters wird gerügt, dass die in der Berufung namhaft gemachten weiteren Zeugen nicht einmal zur Berufungsverhandlung geladen wurden; überdies sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Verkaufsstand dem T. B. vermietet habe und dieser selbständig tätig gewesen sei, im Verfahren nicht überprüft, und seien dazu keine Feststellungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe sich zur Berufungsverhandlung wegen Krankheit mit Fax entschuldigt; er sei im gesamten Verfahren zu den Vorwürfen persönlich nicht befragt worden und habe keine Stellungnahme und Beweismittel vorlegen können, wozu gleichzeitig der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen T. B. abgeschlossene "Miet-Pachtvertrag" vorgelegt wird.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen:
Dem Einwand gegen die ordnungsgemäße Beiziehung eines Dolmetschers bei der Einvernahme des Zeugen T. B. kommt keine Berechtigung zu, weil sich aus dem Akteninhalt eine Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin ergibt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Zeuge, der die Niederschrift ohne Einwand unterfertigt habe, den Inhalt nicht verstanden hätte. Auch die Befragung des Meldungslegers in der mündlichen Berufungsverhandlung zu den Angaben des Zeugen T. B. bietet keinerlei Hinweise für Verständigungsschwierigkeiten bei Beiziehung der Dolmetscherin. Die Behauptung einer Entschuldigung des Beschwerdeführers für sein Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung (die Ladung hiefür hat er nachweislich eigenhändig übernommen) steht eindeutig im Widerspruch zum Akteninhalt, außerdem werden keinerlei konkrete Anhaltspunkte für dieses gegenteilige Vorbringen - wie etwa eine Vorlage einer Kopie seines angeblichen Entschuldigungsschreibens - geliefert. Auch beim weiteren Einwand, kein rechtliches Gehör eingeräumt erhalten zu haben, blendet die Beschwerde völlig aus, dass der Beschwerdeführer - wie eingangs erwähnt - zweimal im erstinstanzlichen Verfahren zum gegenständlichen Vorwurf Stellung bezogen und dabei wesentlich divergierende Standpunkte eingenommen hat. Da der Beschwerdeführer im Weiteren unentschuldigt von der Verhandlung ferngeblieben ist, bestehen somit keine Bedenken an der Beweiswürdigung der belangten Behörde, die auf Grundlage der widerspruchsfreien Angaben des Zeugen T. B. und des einvernommenen Meldungslegers den Sachverhalt einer unselbständigen Beschäftigung eines Ausländers angenommen hat. Da der Zeuge T. B. laut erfolgter Abfrage aus dem Zentralmelderegister zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keine ladungsfähige Adresse im Bundesgebiet mehr aufwies, konnte gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG die mit ihm aufgenommene Niederschrift in der Berufungsverhandlung zur Verlesung gelangen. Zu den zwei in der Berufung genannten Zeugen fehlte ein konkretes Beweisthema; wenn die belangte Behörde deshalb und auf Grund der bislang divergierenden Darstellungen des Beschwerdeführers von einer Ladung dieser Zeugen Abstand nimmt, solange der Beschwerdeführer keine entsprechende Konkretisierung vornimmt, und diese dann nur wegen des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Berufungsverhandlung nicht möglich geworden ist, kann darin kein Verfahrensmangel erblickt werden. Ein Eingehen auf den erstmals mit der Beschwerde vorgelegten "Miet-Pachtvertrag" erübrigte sich auf Grund des bestehenden Neuerungsverbotes.
Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ihren Standpunkt einer Vermietung des Verkaufsstandes an den selbständig tätigen Zeugen T. B. wiederholt und das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen rügt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, der auf einer mängelfreien Beweiswürdigung basiert und für eine rechtliche Beurteilung ausreicht, und geht somit ins Leere.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090112.X00Im RIS seit
09.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008