RS Vwgh 1988/6/15 88/01/0056

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (Hinweis E 11.6.1985, 84/04/0212).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010056.X02

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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