RS Vwgh 1988/6/15 85/13/0218

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §69;

Rechtssatz

Das Wort "ununterbrochen" im § 69 EStG 1972 bezieht sich nicht auf das tatsächliche Tätigwerden, sondern auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Wird eine Beschäftigung regelmäßig, wenn auch nur stundenweise oder tageweise ausgeübt, so kann nicht unterstellt werden, daß das Beschäftigungsverhältnis als solches in Abständen von wenigen Stunden oder Tagen immer wieder beendet und danach neu begründet wird.Vielmehr handelt es sich dabei um ein kontinuierliches Beschäftigungsverhältnis, welches lediglich dadurch gekennzeichnet ist, daß die vereinbarten Arbeitsleistungen nur zu bestimmten von der Normalarbeitszeit abweichenden Zeiten erbracht werden (Hinweis E 25.1.1980,1361/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985130218.X03

Im RIS seit

15.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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