Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §69;Rechtssatz
Das Wort "ununterbrochen" im § 69 EStG 1972 bezieht sich nicht auf das tatsächliche Tätigwerden, sondern auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Wird eine Beschäftigung regelmäßig, wenn auch nur stundenweise oder tageweise ausgeübt, so kann nicht unterstellt werden, daß das Beschäftigungsverhältnis als solches in Abständen von wenigen Stunden oder Tagen immer wieder beendet und danach neu begründet wird.Vielmehr handelt es sich dabei um ein kontinuierliches Beschäftigungsverhältnis, welches lediglich dadurch gekennzeichnet ist, daß die vereinbarten Arbeitsleistungen nur zu bestimmten von der Normalarbeitszeit abweichenden Zeiten erbracht werden (Hinweis E 25.1.1980,1361/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130218.X03Im RIS seit
15.06.1988Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015