RS Vwgh 1988/6/15 88/01/0056

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages hängt gemäß § 68 Abs 1 AVG davon ab, dass die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zu Grunde liegenden Sache ident ist. Hiebei ist bei Beurteilung der Identität der Sache von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach einer neuen Rechtslage zu einem anderen sachlichen Ergebnis führt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010056.X01

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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