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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages hängt gemäß § 68 Abs 1 AVG davon ab, dass die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zu Grunde liegenden Sache ident ist. Hiebei ist bei Beurteilung der Identität der Sache von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach einer neuen Rechtslage zu einem anderen sachlichen Ergebnis führt.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010056.X01Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014