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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Mit jeder Schätzung muß eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden. Diese wird umso größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984130279.X04Im RIS seit
15.06.1988Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010